XII. Medizinische Grundverordnung
§ 1 Grundsatz
- Ein jeder Mediziner untersteht dem hippokratischen Eid.
- Jeder Mediziner hat die Pflicht dazu, jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln.
- Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, alle Menschen gleich zu behandeln unabhängig seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen.
§ 2 Schweigepflicht
- Jeder Mediziner unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
- Die ärztliche Schweigepflicht darf mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden.
- Durch einen richterlichen Beschluss kann ein Mediziner der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.
§ 3 Krankenhaus
- Die Behandlungsräume sind für die LSMD´er immer zugänglich.
- In Gefahrensituationen hat auch das LSPD freien Zugang.
- Ein Platzverweis kann wegen eines medizinischen Anliegens vorzeitig aufgehoben werden.
§ 4 Medikamente
- Jeder Mediziner darf bei einem medizinischen Anliegen Medikamente verordnen.
- Medikamente, die unter Betäubungsmittel geführt werden, dürfen ausschließlich von Doktoren oder höheren Rängen verordnet werden.
- Der illegale Handel und der illegale Anbau von Betäubungsmitteln und deren Zubereitungen ist auch für LSMD-Mitarbeiter strafbar.
- Eine medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Mediziner sind dazu angewiesen, diese Information den Patienten mitzuteilen.
- Eine willkürliche Ausstellung bzw. Verordnung von Medikamenten wird strafrechtlich geahndet.