X. Pressegesetz
§ 1 Pressekodex
- Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Jeder Journalist, der bewusst gegen diese beiden Punkte verstößt, schadet dem Ansehen der Presse insgesamt.
- Sorgfalt: Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte Meldungen sind stets als solche zu kennzeichnen, die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.
- Richtigstellung: Eine Gegendarstellung in der Presse muss erfolgen, wenn sich eine Nachricht oder Behauptung nachträglich als falsch erweist.
- Grenzen der Recherche: Zu Recherchezwecken dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.
- Trennung von Tätigkeiten: Journalisten sollen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
- Trennung von Werbung und Redaktion: Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander abzugrenzen.
- Persönlichkeitsrechte: Grundsätzlich darf nicht über Personen berichtet werden, die dem nicht zustimmen. Besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse, kann eine identifizierende Berichterstattung erfolgen.
- Schutz der Ehre: Kein Mensch soll in seiner Ehre durch eine unangemessene Darstellung in den Medien verletzt werden.
- Religion und Weltanschauung: Diese sollen nicht geschmäht werden.
- Sensationsberichterstattung: Unangebrachte sensationelle Darstellung sind zu unterlassen.
- Diskriminierungen: Es darf durch Pressevertreter in der Berichterstattung keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht etc. erfolgen.
- Unschuldsvermutung: Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches sollen frei von Vorurteilen erfolgen.
- Medizin-Berichterstattung: Hierbei dürfen keine falschen Hoffnungen geschürt werden. Sind wissenschaftliche Ergebnisse noch nicht verifiziert, muss dieser Umstand deutlich gemacht werden.
- Vergünstigungen: Bestechungen jeglicher Art dürfen nicht angenommen werden. Dies bezieht sich sowohl auf Geldleistungen als auch auf Geschenke wie Autos, Häuser etc.
§ 2 Ausweispflicht
- Jeder Journalist muss sich durch einen Presseausweis als solcher identifizieren, ansonsten werden Auskünfte verweigert.
§ 3 Staatliche Behörden
- Einsatzkräfte dürfen nicht durch journalistische Tätigkeiten an ihrer Arbeit gehindert oder gestört werden.
- Mitglieder von Sondereinsatzkräften dürfen niemals namentlich genannt werden.
- Mitglieder staatlicher Behörden sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, einem Journalisten die gewünschte Auskunft zu geben.