VI. Antikorruptionsgesetz
§ 1 Definition
Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
§ 2 Bestechung
Wer einem Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr nachweislich Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen anbietet, macht sich der Bestechung strafbar.
§ 3 Bestechlichkeit
Das nachweisliche Gewähren- und Versprechenlassen, Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken, welche zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht, ist als Bestechlichkeit zu bestrafen.
§ 4 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, macht sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.