IV. Luftverkehrsordnung
§ 1 Grundregeln
- Wer ein Luftfahrzeug führt, benötigt eine offizielle Fluglizenz.
- Wer ein Luftfahrzeug führt, ist für dessen verkehrstauglichen Zustand verantwortlich. Schäden müssen unverzüglich beseitigt werden. Ein nicht verkehrstaugliches Luftfahrzeug stellt eine Gefahr für das eigene und anderer Wohl dar.
- Die mutwillige Beeinträchtigung der Sicherheit des Luftverkehrs stellt einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr dar und wird bestraft.
- Wer ein Luftfahrzeug unter Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen führt, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr strafbar.
- Es gilt auch eine 0-Promille-Toleranz für Alkohol.
- Sollten Medikamente eingenommen werden, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie mit diesen ein Luftfahrzeug führen dürfen.
§ 2 Allgemeine Verkehrsregeln
- Über dem Stadtgebiet Los Santos (ausgenommen Los Santos International Airport), dem Staatsgefängnis (JVA), der Militärbasis (Fort Zancudo) und dem Flugzeugträger gilt eine Flugverbotszone. Missachtung kann zum Abschuss des Luftfahrzeugs führen.
- Das Stadtgebiet ist hierbei als höhenbeschränkte Flugverbotszone zu verstehen. Die Mindestflughöhe ist unbedingt einzuhalten, Landen in dieser ist nur mit einer Sondergenehmigung gestattet.
- Beamte des LSPD können weitere Flugverbotszonen ausrufen.
- Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Landeplätzen gestattet.
- Bei Landeplätzen von staatlichen Fraktionen ist vorher eine (mündliche) Genehmigung einzuholen.
- Das Landen auf Privatgrundstücken ist nur mit einer Sondergenehmigung gestattet.
- Wer Start- und Landezonen für Fluggeräte länger als nötig blockiert, macht sich strafbar.
- Das Verlassen eines Flugplatzes mit einem Luftfahrzeug zu Boden ist untersagt.
- Wer vorsätzlich einen Unfall mit einem Luftfahrzeug verursacht, macht sich strafbar.
§ 3 Gewerblicher Verkehr
- Wer gewerblich den Transport von Menschen anbietet, wie z.B. Rundflüge, benötigt einen Personenbeförderungsschein für Helikopter.
§ 4 Sonderregelungen
- Staatliche Behörden mit Sonderaufgaben sind für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten von der LuftVO ausgenommen.