§ 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
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- Betäubungsmittel (BtM) sind psychotrope Stoffe und ihre Zubereitungen.
- Durch den Kontakt oder die Einnahme dieser Stoffe oder Zubereitungen werden bei der betreffenden Person bewusstseins- und wahrnehmungsverändernde Wirkungen hervorgerufen.
- Diese Stoffe und Zubereitungen können eine physische sowie psychische Abhängigkeit hervorrufen
- Das Herstellen von Betäubungsmitteln ohne die entsprechende Lizenz ist verboten.
- Jede Person darf maximal 2 Joints in Besitz haben, andere Betäubungsmittel sind illegal.
- Wer mehr als die erlaubte Menge an Betäubungsmitteln oder Betäubungsmitteln, die nicht legal sind, mit sich führt bzw. im Besitz dieser ist, macht sich des illegalen Besitzes von BtM strafbar.
- Wer ohne ein entsprechendes Gewerbe bzw. ohne die Lizenz Betäubungsmittel herstellt oder anbaut, macht sich der illegalen Produktion von BtM strafbar.
- Wer ohne ein entsprechendes Gewerbe bzw. ohne die Lizenz Betäubungsmittel veräußert oder erwirbt, macht sich des illegalen Handels von BtM strafbar.
- Eine Erlaubnis für den straffreien Umgang mit Betäubungsmittel kann durch die Einreichung eines Konzeptes sowie eines sauberen polizeilichen Führungszeugnisses ohne vorhandenen Vorstrafen beim Department of Justice beantragt werden.
- Die Entscheidung für die Ausstellung und die Kontrolle dieser Lizenzen übernimmt ein Gremium des Department of Justice.
§ 4 Waffengesetz
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- Wer eine Waffe ohne erforderliche Lizenz oder ohne Registriernummer besitzt oder führt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar.
- Der Waffenschein für die dementsprechende Waffe muss immer mit sich geführt werden. Nichteinhalten wird als illegaler Waffenbesitz geahndet.
- Wer als Privatperson eine Fraktionswaffe besitzt, macht sich des illegalen Besitzes einer Fraktionswaffe strafbar.
- Wer eine halb- oder vollautomatische Langwaffe oder eine vollautomatische Faustfeuerwaffe besitzt oder führt, macht sich des illegalen Besitzes einer Langwaffe bzw. vollautomatischer Faustfeuerwaffe strafbar.
- Hiervon ausgenommen ist das LSPD im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeiten.
- Wer eine legale oder illegale Waffe ohne entsprechende Lizenz veräußert oder erwirbt, macht sich des illegalen Waffenhandels strafbar.
- Die illegale Weitergabe von Waffen ohne Gegenleistung zählt ebenfalls als illegaler Waffenhandel.
- Eine illegale Waffe ist eine
- Waffe ohne Registriernummer,
- Waffe die nicht auf einen selbst registriert ist,
- Fraktionswaffe im Besitz von Privatpersonen.
- Das Entfernen der Registriernummer einer Waffe ist strafbar.
- Der Besitz von Sportgeräten und Werkzeugen ist ohne Lizenz erlaubt.
- Die Nutzung zur Begehung von Straftaten ist verboten.
- Ausschließlich kleine halbautomatische Faustfeuerwaffen dürfen in der Öffentlichkeit am Holster getragen werden.
- Wer eine Waffe außerhalb von Schießstätten oder dem eigenen Privatgelände und zur Begehung von Straftaten nutzt, macht sich strafbar.
- Die Lizenzen lauten wie folgt:
- Mit einem kleinen Waffenschein dürfen halbautomatische Faustfeuerwaffen gekauft, getragen und entsprechende Munition gekauft werden.
- Wer eine Waffenlizenz erwerben möchte, muss dies bei den dafür befugten Beamten des LSPDs beantragen.
- Im Rahmen der Beantragung steht es dem LSPD frei, jedem, der eine Waffenlizenz beantragt, Fragen über den richtigen Gebrauch von Schusswaffen zu stellen.
- Eine Lizenz darf nur erworben werden, wenn die Person, die den Antrag stellt, keine eingetragenen Vorstrafen besitzt und ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis vorhanden ist.
- Das LSPD darf Waffenscheine bis zu 72h einziehen sowie eine MPU zur Wiedererlangung des Waffenscheins anordnen.